Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Seit dem 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Es soll auch Diskriminierungen im Arbeitsleben verhindern.
Der Gesetzestext sowie § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes (Arb GG) kann eingesehen werden unter http:/www.bmj.bund.de.

Nachfolgend soll ein Überblick über die wesentlichen Regelungen gegeben werden. 

Wovor schützt das Gesetz?

Das AGG schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen

  • aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
  • aufgrund des Geschlechts,
  • aufgrund der Religion oder Weltanschauung,
  • aufgrund einer Behinderung,
  • aufgrund des Alters oder
  • aufgrund der sexuellen Identität.

Eine Benachteiligung kann unmittelbar in einer Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen liegen. Möglich ist auch die mittelbare Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren. Weiter fallen unter den Begriff auch Belästigungen z. B. Mobbing, einschließlich sexueller Belästigungen. Schließlich ist eine Anweisung zur Benachteiligung auch eine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes.

Das Verbot der Benachteiligung

Das Verbot der Benachteiligung aufgrund der oben genannten geschützten Merkmale gilt für Arbeitgeber, Vorgesetzte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Unzulässig ist eine Benachteiligung u. a. 

  • im Bewerbungsverfahren / bei Einstellung
  • beim beruflichen Aufstieg (Höhergruppierung, Beförderung),
  • bezüglich Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,
  • bei der Berufsbildung (Aus- und Weiterbildung).

Ausnahmen

Eine unterschiedliche Behandlung ist erlaubt, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ausdrücklich zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder Bedingungen ihrer Ausübung auf eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung abstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und angemessen ist. Ebenso lässt das AGG in engen Grenzen eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters zu.

Folgen eines Verstoßes

Verstoßen Beschäftigte gegen die gesetzlichen Vorschriften nach dem AGG, müssen sie mit geeigneten arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung, Versetzung und Kündigung bzw. mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen.

Beschäftigte, die von einer Benachteiligung betroffen sind, haben zunächst ein Beschwerderecht. Ggf. könne sie ihre Leistung verweigern oder Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen.

Ansprechperson für Ihre Beschwerden ist:

Frau Prof. Dr. Vera Meister
T: +49 3381 355-297
E: vera.meister@th-brandenburg.de (persönliche Mailadresse)

Um unerwünschten Benachteiligungen vorzubeugen, trifft die Dienststelle alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des AGG. Deshalb sind ihr auch die Aufklärung und die Information aller Beschäftigten sehr wichtig.

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