Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die aktuellen organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Corona-Pandemie zur Verfügung.
Am wichtigsten ist es, regelmäßig und gründlich die Hände zu waschen und sich möglichst wenig ins Gesicht zu fassen. Keine Hände mehr schütteln, keine Umarmungen zur Begrüßung. Soweit es geht, Türklinken und Handgriffe und Haltestangen etwa in Bussen und Zügen nicht anfassen. Am besten 1,5m Abstand zu anderen Menschen halten, mit denen Sie nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Räume sollten gut gelüftet werden. Bewegung an der frischen Luft stärkt die Abwehrkräfte.
Reduzieren Sie, da wo es möglich und sinnvoll ist, Kontakte. Nutzen Sie die Corona Warn-App des Bundes. die wir Ihnen in der Marginalie in der rechten Spalte dieser Seite verlinkt haben. Seit dem 30.12.2020 können Sie in der Corona Warn-App auch ein sog. Kontakt-Tagebuch führen. Dieses wird nur auf ihrem Telefon gespeichert und automatisch nach 16 Tagen gelöscht. Im Bedarfsfall können Sie die geführten, d. h. von Ihnen selbst manuell erfassten, Kontaktdaten exportieren und bspw. per E-Mail an sich selbst und das Gesundheitsamt senden.
Falls Sie krank sind, bleiben Sie in jedem Fall zu Hause, insbesondere wenn Sie Fieber, Husten Halskratzen oder Durchfall haben. Sie schützen damit sich und andere.
Husten und Niesen Sie immer in die Armbeuge oder ein Einmaltaschentuch. Das Taschentuch sofort im Abfall entsorgen.
Weitere Informationen darüber wie Sie sich und andere schützen können finden Sie auf unserer Seite mit Gesundheitshinweisen und unter www.infektionsschutz.de
Dienstreisen innerhalb von Deutschland sind grundsätzlich wieder zugelassen. Bei der Beantragung und bei der Genehmigung müssen die Notwendigkeit der Reise und die pandemische Lage vor Ort berücksichtigt und abgewogen werden.
Sollten Reisewarnungen für bestimmte Länder gelten weist das Auswärtige Amt diese hier aus.
Müssen bereits genehmigte Dienstreisen abgesagt oder abgebrochen werden, werden die bereits angefallenen Kosten, sowie noch anfallende Stornokosten (wie bei Krankheit), im Rahmen der geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen übernommen. Die Verbuchung erfolgt aus der Haushaltsstelle aus der die Dienstreise bezahlt werden sollte. Bitte reichen Sie dann eine reguläre Reisekostenabrechnung mit einem entsprechenden Vermerk und die entsprechend vorliegenden Belege ein. Bitte stimmen Sie sich dazu bei Fragen oder Zweifeln mit der zuständigen Reisekostenstelle (Frau Ehrlich/Frau Lehmann) ab.
Gem. den Arbeitsschutzstandards des BMAS sind bei Fahrten mit einem Dienstkraftfahrzeug folgende Hygieneregeln zu beachten:
- Eine gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte ist möglichst zu vermeiden.
- Kann der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden, sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
- Der Technische Dienst stellt sicher, dass Utensilien zur Handhygiene (kleines Handdesinfektionsmittel, Reinigungstücher, Papiertücher und Müllbeutel im Dienstkraftfahrzeug vorhanden sind.
- Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter die/der eine Dienstreise mit einem Dienstkraftfahrzeug der THB unternimmt, wird vor Fahrtantritt durch den Technischen Dienst bezüglich der einzuhaltenden Hygieneregeln unterwiesen. Die Unterweisung wird mit der Unterschrift der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers bestätigt.
- Nach der Dienstfahrt ist sind alle bedienten Kontaktflächen durch die Fahrzeugführerin/den Fahrzeugführer mit den dafür vorgesehenen Reinigungsmitteln zu reinigen und der desinfizierte Fahrzeugschlüssel dem Technischen Dienst zu übergeben.
Weitere Informationen zur Reinigung von Fahrzeugen erhalten Sie hier.
Das Tragen eines mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in den Gebäuden ist verpflichtend. Ausgenommen sind Mitarbeiter*innen in fester Bürobesetzung mit dem entsprechenden Abstand, Lehrende in Lehrveranstaltungen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten wird und Personen, die laut gültiger Verordnungslage des Landes davon befreit sind.
Finden Beratungen statt, nutzen Sie bitte die Möglichkeiten der Telefon- und Videokonferenzen - insbesondere dann, wenn externe Teilnehmer erforderlich sind.
Finden Beratungen in Präsenz statt, halten Sie Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Menschen und verzichten Sie auf persönliche Berührungen.
Die Corona-Krise hat unseren privaten und beruflichen Alltag umgekrempelt. Damit sind nicht zuletzt physische Herausforderungen verbunden. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) gibt 7 Tipps um psychischen Fehlbelastungen im Homeoffice vorzubeugen:
Um psychische gesund zu bleiben während Sozial Distancing, Quarantäne und Ausgangsbeschränklungen bietet das Max-Planck-Institut für Psychiatrie ein verhaltenstherapeutisches Kurzprogramm für zuhause an. Hier finden Sie die PDF zum Download.
Die Universität Bern bietet ein Online-Selbsthilfeprogramm für psychische Belastungen rund um Covid-19 an. Im Rahmen einer Studie steht dieses Programm kostenlos und anonym zur Verfügung. Informationen zum Programm erhalten Sie hier.
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) gibt Empfehlungen zu E-Mental-Health und stellt wissenschaftlich fundierte und kostenlose Online-Therapieprogramme vor, die dabei helfen können mit der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie umzugehen.
Ebenfalls stellt die Kampagne kommmitmensch Praxishilfen und Präventionsmaßnahmen in den Bereichen Homeoffice, Homeoffice mit Kindern, Fit im Homeoffice, Führung aus der Ferne usw. zur Verfügung.
Die Mensa hat seit dem 31.05.2021 wieder geöffnet.
Neue Öffnungszeiten seit dem 28.03.22:
Mensa Brandenburg an der Havel
Montag - Donnerstag: 8 - 14 Uhr
Freitag: 8 - 14.30 Uhr
Cafeteria Brandenburg an der Havel
Montag - Donnerstag: 11 -16.30 Uhr
In der Mensa gibt es neben einem Speiseangebot to-go, auch die Möglichkeit, sein Mittagessen vor Ort in gekennzeichneten Sitzbereichen zu verzehren. Es wird empfohlen den Besuch zeitlich möglichst zu verteilen.
Zum Schutze von Gästen und Beschäftigten hatte das Studentenwerk Potsdam seine Arbeitsabläufe bereits angepasst und die Gäste um das Beachten der veröffentlichten Hygienehinweise gebeten. Diese können auf der Webseite des Studentenwerks nachgelesen werden: https://www.studentenwerk-potsdam.de/wir-ueber-uns/news/news-detailansicht/unsere-mensen-cafeterien-oeffnen-wieder/
Stand 14.07.2021 sind dies (folgende Hygienehinweise):
Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums Brandenburg - 0331 8683-777
Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums des Bundes - 030 346 465 100
Unabhängige Patientenberatung Deutschland - 0800 011 77 22
Die Liste der Hausärzte in der Stadt Brandenburg an der Havel finden Sie hier.
Nach Informationen des Robert-Koch-Instituts (RKI) geht die WHO nach jetzigem Erkenntnisstand davon aus, dass Schwangere keinem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf ausgesetzt sind, es sei denn, es liegen relevante chronische Vorerkrankungen vor. Weiterführende Informationen zur Beschäftigung von schwangeren Frauen erhalten Sie hier.
Quelle: DGUV Webseite, Stand 01.07.2021
Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen. Klassische Beispiele sind die Absicherung einer Unfallstelle oder das Anziehen von Einmalhandschuhe bei der Versorgung von Wunden. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie. Momentan sollten Ersthelfende aufgrund des Corona-Virus aber besonders auf Maßnahmen des Eigenschutzes achten, zum Beispiel falls verfügbar Atemschutzmaske und Schutzbrille tragen. Dazu gehört außerdem das Abstand halten, wenn es möglich ist. Auch das Einhalten der Husten- und Niesetikette und gründliches Händewaschen zählen dazu.
Muss bei Wiederbelebungsmaßnahmen auch zwingend beatmet werden?
Die Frage zur möglichen Infektionsgefahr bei der Beatmung ist berechtigt, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Gesundheitslage.
Die Maßnahmen der Ersten-Hilfe, wie sie in der Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfender geschult werden, sehen grundsätzlich bei der Wiederbelebung
Diese Lehraussagen sind verpflichtend durch die ermächtigten Ausbildungsstellen einzuhalten.
Allerdings entscheidet der Ersthelfende situationsbedingt, ob er die Beatmung durchführt oder nicht. Sofern eine Beatmungshilfe zur Verfügung steht, empfiehlt der Fachbereich Erste Hilfe, die Beatmungsversuche unter deren Nutzung durchzuführen.
Für Betriebe könnte das Thema "Beatmung" im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Einbeziehung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes dahingehend berücksichtigt werden, dass ggf. ergänzende Beatmungsmasken vorgehalten werden. In Bezug auf das Infektionsrisiko und die Anwendung sollten detaillierte Informationen beim Hersteller eingeholt werden. Die Ersthelfenden müssen dann unterwiesen werden.
Weiterere Informationen finden Sie in einer Stellungnahme des GRC (Deutscher Rat für Wiederbelebung) und einem von dem GRC veröffentlichten Infoblatt für Ersthelfer.
Bei der Durchführung von öffentlichen UND nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind die Hinweise der jeweils geltenden Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-IfSBMV) zu beachten.
Abhängig von der jeweils aktuell geltenden Fassung gibt es unterschiedliche Festlegungen zu etwaigen Ausnahmen bei kleinen Gruppen oder zur Art der Versammlung. Relevant sind in der Verordnung insbesondere die §§ 3 und 4.
Zur aktuellen Entwicklung informieren Sie sich gern über folgende Webseiten: