Das Modell der Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG ermöglicht es Betroffenen, die Arbeitszeit für die Dauer von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren (teilweise Freistellung), wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
Zudem gibt es die Möglichkeit der teilweisen Freistellung nach § 2 Abs. 5 FPfZG. Dieses Modell kann gewählt werden, sofern es sich um einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung handelt. Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG. Deshalb kann die Freistellung nach § 2 Abs. 5 FPfZG auch anstatt oder im Wechsel mit der Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG gewählt werden.
Um die hieraus resultierenden Gehaltseinbußen abzufedern, wird dem Beschäftigten auf Antrag ein monatliches zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gewährt. Das Darlehen beträgt im Normalfall die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt und dem Nettoarbeitsentgelt mit reduzierter Arbeitszeit während der Familienpflegezeit. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten zurückzuzahlen.